EU - Berufskraftfahrer-Richtlinie

Grundqualifikation

Seit dem 10.09.2008 müssen Busfahrer, ab dem 10.09.2009 auch Lkw-Fahrer, die nur die jeweilige Fahrerlaubnis besitzen, und diese gewerblich nutzen wollen, zusätzlich eine Grundqualifikation nachweisen (siehe Grafik gegenüberliegende Seite). Der Nachweis wird in Deutschland mit der Schlüsselzahl 95 in der Spalte 12 des Führerscheines aufgeführt. Fahrer, die ihre Fahrerlaubnis vor den oben genannten Stichtagen erworben haben, bleiben vom Nachweis der Grundqualifikation befreit.

Weiterbildung (spätestens ab Oktober 2014)

Alle Lkw- und Busfahrer, auch diejenigen, die ihren Führerschein schon vor oben genannten Terminen erworben haben, müssen im Laufe von fünf Jahren mindestens an fünf Tagen an einer Weiterbildung teilnehmen.
Diese Ausbildung kann auch am Block von mind. 35 Stunden erfolgen. Die 5-Jahresfrist beginnt mit der Aushändigung des Führerscheines. Wer den Führerschein am Stichtag schon besaß, bekommt die Möglichkeit seinen Weiterbildungszyklus so zu legen, dass die ohnehin vorgeschriebene Verlängerung des Führerscheins mit dem Weiterbildungszyklus synchronisiert wird.
Dafür gibt es eine Übergangsfrist bis zum Jahr 2015 (Busfahrer) und 2016 (LKW Fahrer).

Seit dem 10.09.2008/2009 muss jeder Fahrerlaubnis-Neuerwerber eine Grundqualifikation nachweisen (ergibt sich aus § 3 Ziffer 1 und 2 BKrFQG)!


Dies erfolgt alternativ durch:

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