Ratgeber
zur Verkehrsausbildung

VAZ - FAQ: häufig gestellte Fragen

Das Gebiet der Verkehrsausbildung ist breitgefächert. Wir geben Tipps und informieren über verschiedene Themen.

Der Hauptunterschied zwischen den Führerscheinklassen B und B197 liegt in der praktischen Prüfung und den damit verbundenen Fahrberechtigungen. Klasse B erlaubt das Fahren von Autos mit Schalt- und Automatikgetriebe, während Klasse B197 zwar die Prüfung auf einem Automatikwagen ablegt, aber dennoch das Fahren von Schaltwagen erlaubt.

Führerscheinklasse B:

Mit der Klasse B darf man sowohl Fahrzeuge mit Schaltgetriebe als auch mit Automatikgetriebe fahren. Die Ausbildung und Prüfung erfolgen in der Regel auf einem Schaltwagen.

Führerscheinklasse B197:

Die Klasse B197 ist eine neuere Möglichkeit, den Führerschein zu erwerben. Die praktische Prüfung wird auf einem Automatikwagen abgelegt, aber durch eine zusätzliche Fahrerschulung auf einem Schaltwagen wird die Berechtigung zum Fahren von Schalt- und Automatikfahrzeugen erworben. Im Führerschein wird die Schlüsselzahl 197 eingetragen.

Vorteile von B197:

  • Flexibilität: Man profitiert von der einfacheren Ausbildung mit Automatik, kann aber dennoch Schaltwagen fahren.
  • Keine Einschränkung: Im Gegensatz zur Schlüsselzahl 78 (nur Automatik) ist die Schlüsselzahl 197 keine Einschränkung, sondern eine Erweiterung.
  • Keine zusätzlichen Kosten: Die Fahrerschulung für B197 ist in die normale Ausbildung integriert. Es entstehen laut ADAC keine zusätzlichen Kosten.

Nachteile von B197:

  • Mögliche Einschränkungen bei Folgeklassen: Beim Erwerb weiterer Fahrerlaubnisklassen (z.B. BE, C) kann es zu einer Automatikbeschränkung (Schlüsselzahl 78) kommen, wenn die Prüfung mit einem Automatikfahrzeug abgelegt wird.

Für Begleitpersonen beim begleiteten Fahren (BF17) gelten bestimmte Voraussetzungen. Sie müssen mindestens 30 Jahre alt sein und seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen. Zudem dürfen sie zum Zeitpunkt der Beantragung der Prüfungsbescheinigung nicht mehr als einen Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg haben. Während der Fahrten mit dem Fahranfänger müssen sie nüchtern sein und dürfen nicht unter dem Einfluss berauschender Mittel stehen. 

Voraussetzungen für die Begleitperson:

  • Alter: Als Mindestalter gilt 30 Jahre.
  • Fahrerlaubnis: Seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen im Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B (Pkw).
  • Punkte in Flensburg: Zum Zeitpunkt der Beantragung der Prüfungsbescheinigung nicht mehr als einen Punkt im Fahreignungsregister.
  • Nüchternheit: Während der Fahrten darf die Begleitperson nicht alkoholisiert sein oder unter dem Einfluss von Drogen stehen.
  • Eintragung: Die Begleitperson muss namentlich in der Prüfungsbescheinigung eingetragen sein.

Weitere wichtige Informationen:

  • Begleitpersonen können auch mehrere Personen sein. 
  • Die Begleitperson soll den Fahranfänger unterstützen und ihm Sicherheit geben, aber nicht aktiv ins Fahrgeschehen eingreifen.
  • Es ist wichtig, dass die Begleitperson die Fahrten abwechslungsreich gestaltet und den Fahranfänger auch bei schwierigeren Bedingungen (Dämmerung, Regen, etc.) begleitet.
  • Bei Verstößen gegen die Regeln des begleiteten Fahrens, wie z.B. Fahren ohne Begleitperson, können hohe Strafen drohen.
  • Weiterführende Informationen gibt’s außerdem auf der Website https://www.bf17.de/begleitperson/

Die Fahrerlaubnis für LKW (Klassen C, CE, C1, C1E) und Busse (Klassen D, DE, D1, D1E) muss alle 5 Jahre verlängert werden. Die Verlängerung ist bei der Fahrerlaubnisbehörde zu beantragen. 

Erforderliche Unterlagen:

  • Antragsformular (erhältlich bei der Führerscheinstelle)
  • Personalausweis oder Reisepass (im Original)
  • Aktuelles biometrisches Lichtbild
  • Bisheriger Führerschein (im Original)
  • Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung (nicht älter als 1 Jahr)
  • Augenärztliches Zeugnis (nicht älter als 2 Jahre)
  • Bei Busklassen (D, DE, D1, D1E) ab dem 50. Lebensjahr zusätzlich ein leistungspsychologisches Gutachten (MPU)
  • Für Berufskraftfahrer: Nachweis der Grundqualifikation oder Weiterbildungen (Module) 

Wichtige Hinweise:

  • Die Verlängerung kann frühestens 6 Monate vor Ablauf beantragt werden. 
  • Nach Fristablauf dürfen die entsprechenden Klassen nicht mehr geführt werden.
 

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